Dritte Möglichkeit:
Einvernehmliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber kann mit den Arbeitnehmern eine einvernehmliche
Regelung treffen, die beide Seiten temporär entlastet. Es kann über eine mögliche
Freistellung nachgedacht werden. Jedoch behalten bei einer Freistellung durch
den Arbeitgeber die Arbeitnehmer immer ihren Vergütungsanspruch.
Möglicherweise könnte einvernehmlich einiges aufgrund einer
soliden Basis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werden:
Zum Beispiel könnte zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer auf einen bestimmten Teil seines
Gehalts für einen kurzen Zeitraum (2 – 3 Monate) verzichtet und dafür anschließend
mehr zusätzliche Urlaubstage erhält.
Man könnte das Überstundenkonto, das zum Beispiel maximal 40 Überstunden aufweisen darf, auf 80 Überstunden erhöhen. Man könnte das Überstundenkonto, das auch erlaubt 40 Minus-Überstunden aufzuweisen, auf 80 Minus-Überstunden zu erhöhen.
Man könnte ein Betriebsstundenkonto einführen. Das
Betriebsstundenkonto funktioniert folgendermaßen: Sobald der Arbeitnehmer eine
Überstunde macht, wird die Hälfte davon dem Betriebsstundenkonto zugeordnet und
die andere Hälfte dem Überstundenkonto des Arbeitnehmers zugeordnet. Die
Stunden auf dem Überstundenkonto kann der Mitarbeiter freinehmen und die
Stunden auf dem Betriebsstundenkonto sind hierfür gedacht, dass der Arbeitgeber
dem Mitarbeiter freigeben kann, wenn es für den Arbeitgeber passend ist. Zum
Beispiel in Zeiten von Corona bei schwacher Auftragslage.
Man könnte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
vereinbaren, dass der Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub nimmt. Manche
Arbeitnehmer sind evtl. sogar froh, wenn sie nicht arbeiten müssen/können, um
dann mehr Zeit mir der Familie verbringen zu können und zum Beispiel an
privaten Projekten weiterkommen, die in der normalen Arbeitszeit zu kurz
kommen.
Bleiben Sie gespannt und erwarten Sie eine neue dargestellte Möglichkeit in zwei Tagen!