Es ist Sommer 2023 in Deutschland. Draußen ist es heiß, wie fühlen sich dann erst die Büroräume an?
Muss der Arbeitgeber hierbei einschreiten und eine Klimaanlage zur Verfügung stellen bzw. einen Ventilator zur Verfügung stellen?
Hierauf gibt es keinen direkten Anspruch, jedoch hat der Arbeitgeber einige Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer zu bewahren.
Den Arbeitgeber treffen im Rahmen seiner sogenannten allgemeinen Fürsorgepflicht gem. § 618 BGB die Pflicht bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, um der Hitze im Büro entgegenzuwirken.
Gemäß der Arbeitsstättenregel A3.5 existieren im Sommer für hohe Raumtemperaturen abgestufte Grenzwerte. Sobald die Raumtemperatur über 26 Grad klettert, soll der Arbeitgeber Hitzeschutzmaßnahmen ergreifen.
Nach der Arbeitsstättenregel A3.5 soll die Raumtemperatur im Büro nicht mehr als 26 Grad betragen. Sobald diese Temperatur überschritten wird, soll der Arbeitgeber sog. Hitzeschutzmaßnahmen ergreifen. Das ist z.B. die Möglichkeit der besseren Belüftung, geeignete Getränke oder auch die Lockerung der Kleiderordnung.
Es handelt sich aber nur um eine sog. "Sollvorschrift". Der Arbeitgeber ist jedoch noch nicht verpflichtet, diese Maßnahmen zu ergreifen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn den betroffenen Arbeitnehmer bereits bei diesen Temperaturen konkrete Gesundheitsbeeinträchtigungen drohen. Dies ist insbesondere bei Schwangeren oder bei Beschäftigten mit besonders schweren körperlichen Arbeiten denkbar.
Obwohl ab 30 Grad ein Anspruch auf entsprechende Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber besteht, ist es oft schwierig diesen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Denn das Ziel soll gerade eine schnelle Lösung in der akuten Hitze sein.
In der Regel sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer daher eine gemeinsame Lösung des Problems suchen. Immerhin leidet auch die Arbeitsleistung unter den hohen Temperaturen und es wird bei Hitze im Allgemeinen zunehmend schwieriger sich zu konzentrieren.
Sofern ein Betriebsrat besteht, können sich Arbeitnehmer auch an diesen wenden. Der Betriebsrat kann insbesondere Vorschläge einbringen und hat ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der konkreten Maßnahmen, die der Arbeitgeber nach der Arbeitsstättenregel ergreift.
Wichtig zu wissen ist ebenfalls:
Wird im Raum eine Temperatur von + 35 Grad erreicht, dann ist der Raum nicht mehr als Arbeitsraum zu verwenden.
Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Vereinbaren Sie für eine rechtliche Beratung gern einen Termin mit unserem Sekretariat!