Sechste Möglichkeit:
Entschädigungsmöglichkeiten
Entschädigung, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen:
Für den Fall, dass der Betrieb ihres Arbeitgebers von den
Behörden zur Schließung aufgefordert wurde oder unter Quarantäne gestellt wurde
und sie deshalb „freigestellt“ werden sollen, gilt Folgendes:
Grundsätzlich tragen die Arbeitgeber auch bei den unerwarteten und von ihnen unverschuldeten Betriebsstörungen, zu denen auch die extern angeordnete Schließung des Betriebes gehört, das Risiko und damit auch die Lohnkosten (§ 615 BGB).
Das Infektionsschutzgesetz regelt bisher nur für
individuelle Arbeitnehmer einen Anspruch gegenüber der zuständigen Behörde auf
so genannte Verdienstausfällentschädigung. Dieser gilt für jene
Arbeitnehmer, die als „Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger
oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern“ von der Behörde mit einem
beruflichen Tätigkeitsverbot belegt wurden, (§ 56 Infektionsschutzgesetzes
(IfSG).
Die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls (in den ersten sechs Wochen) wird vom Arbeitgeber ausgezahlt, § 56 Abs.5 IfSG. Der Arbeitgeber hat gegen die Behörde dann einen Erstattungsanspruch hinsichtlich des gezahlten Verdienstausfalls. Damit aber Beschäftigte möglichst lückenlos ihr Geld erhalten, ist der Arbeitgeber insoweit verpflichtet, mit der Entschädigungszahlung in Vorleistung zu gehen – allerdings nur für die Dauer von höchstens sechs Wochen, danach zahlt die Behörde die Entschädigung direkt an die Beschäftigten aus. Falls der Arbeitgeber nicht in Vorleistung geht, zum Beispiel, weil er sich weigert, können sich Beschäftigte mit ihrem Entschädigungsanspruch direkt an das Landesamt/die Landesbehörde wenden.
Erfahren Sie die letzte von uns erörterte und dargestellte Möglichkeit in Bezug auf die Corona-Krise! Bleiben Sie gespannt!