Coronavirus und laufende Finanzierungen bei Banken: Kann die Bank mein Darlehen kündigen?
Viele Unternehmen und Einzelhändler werden durch die Corona-Krise Ertragseinbrüche erleiden, wenn sie kurzfristig schließen müssen oder ihren Geschäftsbetrieb nur noch auf Notbetrieb fortführen können. Hinzu kommt, dass stehende Kosten, wie Mieten, Gehälter usw. weiter gezahlt werden müssen. Auch wenn Bund und Länder die kurzfristige Zurverfügungstellung von Liquiditätshilfen versprochen haben, werden diese oftmals nicht die wegbrechenden Umsätze ersetzen können.
Kann ein Kreditinstitut ein Darlehen kündigen, wenn die Darlehensraten nicht mehr bezahlt werden können, weil das Unternehmen/der Einzelhändler seinen Geschäftsbetrieb schließen muss?
Aus rein rechtlicher Sicht steht der Bank ein Kündigungsrecht zu, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers wesentlich verschlechtern. Dies dürfte oftmals der Fall sein. Dagegen kommt es nicht darauf an, warum der Darlehensnehmer nicht mehr bezahlen kann und ob er diesen Umstand „verschuldet“ hat.
Zuweilen haben Unternehmen in ihren Darlehensverträgen auch Finanzkennzahlen (Financial Covenants) vereinbart, die an die Erträge eines Unternehmens knüpfen. Auch diese Finanzkennzahlen können durch die wegbrechenden Umsätze gebrochen werden, was der Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht geben kann.
Was kann ich tun? Sie sollten in einem ersten Schritt Ihren Darlehensvertrag auf Kündigungsrechte der Bank überprüfen und ggf. ob Finanzkennzahlen vereinbart wurden. Ist das Ergebnis, dass der Bank ein Kündigungsrecht zur Verfügung stehen könnte, sollten Sie sich umgehend mit Ihrem Finanzierer in Verbindung setzen, um eine Stundung zu vereinbaren. Parallel sollten Sie prüfen, welche Liquiditätshilfen von staatlicher Seite angeboten werden und die Beantragung anstoßen. Allerdings helfen Ihnen möglicherweise staatliche Kredite zwar, Ihren Liquiditätsbedarf für die nächste Zeit abzudecken. Nachdem jedoch weitere Kredite Ihre Verschuldungsquote erhöhen, kann dies wiederum aus Sicht der Bank zu einer Verschlechterung Ihrer Vermögenslage führen. Hier stellt sich also zum einen die Frage, ob Sie die Liquidität nicht zur teilweisen Tilgung Ihres Bankdarlehens verwenden sollten. Andererseits ist zu beachten, dass eine erhöhte Verschuldungsquote auch zu einer „Überschuldung“ und ggf. zu einer Insolvenzantragspflicht führen kann. Die Bundesregierung plant hier zwar eine Gesetzesinitiative, die Fristen zur Beantragung einer Insolvenz zu lockern. Dennoch sollten Sie dieses Thema im Auge behalten.
Aber auch privaten Häuslebauern als Verbrauchern kann es passieren, dass sie – etwa infolge von Kurzarbeit - nicht mehr in der Lage sind, ihre Bau- oder Immobiliendarlehen zu bedienen. Zwar steht der Bank bei Zahlungsverzug erst ein Kündigungsrecht zu, wenn Sie bei Annuitätendarlehen mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen in Verzug geraten und der Rückstand mindestens 2,5 % des Darlehensnennbetrags ausmacht. Der Bank steht jedoch auch ggf. dann ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn sich Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verschlechtert haben. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Ihren Liquiditätsengpass verschuldet haben oder nichts dafür können. Sie sollten sich deswegen zum einen proaktiv mit Ihrer Bank in Verbindung setzen, um eine Stundung Ihrer Raten zu vereinbaren.
Für Rückfragen stehen wir zur Verfügung. Nehmen Sie unsere langjährige Erfahrung bei Finanzierungen und Restrukturierungen in Anspruch. Wir lassen Sie nicht hängen!