Für die CORONA-Finanzhilfen und Liquiditätskredite ist Fördervoraussetzung, dass der Antragssteller ein Unternehmen sein muss, dass durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen (Liquiditätsengpass).
Dabei dürfen aus EU-beihilferechtlichen
Gründen keine „Unternehmen in Schwierigkeiten“ durch CORONA-Finanzhilfen
und Liquiditätskredite unterstützt werden, sofern nicht ihre Schwierigkeiten
unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind.
Unternehmen, die zum 31.12.2019 nach der
EU-Definition* als ein Unternehmen in Schwierigkeiten galten, können daher in
der Regel keine CORONA-Finanzhilfen oder Liquiditätskredite beantragen. Sind
die Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche zudem vor dem 11. März 2020
entstanden, dann wird vermutet, dass diese nicht durch die Corona-Pandemie verursacht
wurden.
Ein Liquiditätsengpass wird nach der
Förderrichtlinie angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem
Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in
den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen
Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu
zahlen.
Was ist ein Unternehmen in
Schwierigkeiten?
Ein Unternehmen gilt als in Schwierigkeiten,
wenn es etwa in Insolvenz ist oder die Voraussetzungen für die Beantragung
einer Insolvenz vorliegen. Ein Unternehmen kann allerdings auch dann als in
Schwierigkeiten gelten, wenn mehr als 50% des Eigenkapitals/des Stammkapitals
aufgebraucht sind oder wenn das Unternehmen staatliche Fördermittel erhalten
und noch nicht zurückgezahlt hat. Allerdings gibt es hierzu Ausnahmen, vor
allem auch für sogenannte „Kleinere und mittelgroße Unternehmen“ (KMU).
Dieses Kriterium ist also stets genauer zu
prüfen.
Welche
Darlehensprogramme bieten die LfA Förderbank und die Bürgschaftsbank Bayern an?
Die
LfA Förderbank Bayern bietet Corona-Schutzschirm-Kredite für Betriebs- und
Investitionsmittel an, die von einem Betrag von: 10.000 Euro bis 10 Millionen
Euro reichen. Dabei übernimmt die LfA 90% und die Hausbank 10% des
Kreditausfallrisikos (90 prozentige Haftungsfreistellung). Die Kreditvergabe erfolgt
nach dem Hausbankenprinzip, d.h. der Kreditantrag muss über die Hausbank
gestellt werden und es erfolgt eine reguläre Kreditprüfung.
Welche
Bürgschaften werden angeboten?
Die
Bürgschaftsbank Bayern ist zuständig für Bürgschaftenbis 2,5 Millionen Euro (Erhöhung
der Haftungsfreistellung für CORONA-bedingte Liquiditätsengpässe von 70% auf
80%). Die LfA-Förderbank ist zuständig für Bürgschaften von über 2,50 bis 30
Millionen Euro (90 % Haftungsfreistellung).
Wichtige
typische Rechtsfragen
Kann
ich mit dem Corona-Schutzschirm-Kredit auch langfristige Konsolidierung und
Umschuldungen finanzieren? Nein, finanzierbar sind Betriebsmittel und
Investitionen. Für Umschuldungen steht u.U. der Akutkredit der LfA zur Verfügung.
KfW-Unternehmenskredite
aus dem Sonderprogramm COVID-19
Als
Antragsteller kommen kleinere und mittelgroße Unternehmen, sogenannte „KMU“ und
große Unternehmen in Betracht, die bereits seit mindestens 5 Jahre bestehen und
ihren Sitz in Deutschland haben.
Finanziert
werden kann der tatsächlich erforderliche Liquiditätsbedarf, der durch die Corona-Krise
entstanden ist: Bei KMU wird dabei ein Zeitraum von 18 Monaten betrachtet, bei
großen Unternehmen ein 12-Monatszeitraum.
Aber
auch hier gilt, dass der Liquiditätsbedarf im Grundsatz durch die Corona-Pandemie
entstanden sein muss und das Unternehmen nicht bereits zum 31.12.2019 als ein „Unternehmen
in Schwierigkeiten“ anzusehen war.
Bitte
beachten Sie, dass diese Hinweise eine einzelfallbezogene Rechtsberatung nicht
ersetzen können. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn wir Sie unterstützen können
und gerne auch kurzfristig bei der Beantragung von Finanzhilfen helfen können.
Wir
bieten gerade in Zeiten von CORONA auch telefonische und schriftliche Beratung
an.
Dr. Peter Schad
Dinkl Rechtsanwälte
*
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014