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CORONA-Finanzhilfen in Bayern und KfW-Unternehmenskredite und „Unternehmen in Schwierigkeiten“.

CORONA-Finanzhilfen in Bayern und KfW-Unternehmenskredite und „Unternehmen in Schwierigkeiten“.

Für die CORONA-Finanzhilfen und Liquiditätskredite ist Fördervoraussetzung, dass der Antragssteller ein Unternehmen sein muss, dass durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen (Liquiditätsengpass).

Dabei dürfen aus EU-beihilferechtlichen Gründen keine „Unternehmen in Schwierigkeiten“ durch CORONA-Finanzhilfen und Liquiditätskredite unterstützt werden, sofern nicht ihre Schwierigkeiten unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind.

Unternehmen, die zum 31.12.2019 nach der EU-Definition* als ein Unternehmen in Schwierigkeiten galten, können daher in der Regel keine CORONA-Finanzhilfen oder Liquiditätskredite beantragen. Sind die Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche zudem vor dem 11. März 2020 entstanden, dann wird vermutet, dass diese nicht durch die Corona-Pandemie verursacht wurden.

Ein Liquiditätsengpass wird nach der Förderrichtlinie angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.

Was ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten?

Ein Unternehmen gilt als in Schwierigkeiten, wenn es etwa in Insolvenz ist oder die Voraussetzungen für die Beantragung einer Insolvenz vorliegen. Ein Unternehmen kann allerdings auch dann als in Schwierigkeiten gelten, wenn mehr als 50% des Eigenkapitals/des Stammkapitals aufgebraucht sind oder wenn das Unternehmen staatliche Fördermittel erhalten und noch nicht zurückgezahlt hat. Allerdings gibt es hierzu Ausnahmen, vor allem auch für sogenannte „Kleinere und mittelgroße Unternehmen“ (KMU).

Dieses Kriterium ist also stets genauer zu prüfen.

Welche Darlehensprogramme bieten die LfA Förderbank und die Bürgschaftsbank Bayern an?

Die LfA Förderbank Bayern bietet Corona-Schutzschirm-Kredite für Betriebs- und Investitionsmittel an, die von einem Betrag von: 10.000 Euro bis 10 Millionen Euro reichen. Dabei übernimmt die LfA 90% und die Hausbank 10% des Kreditausfallrisikos (90 prozentige Haftungsfreistellung). Die Kreditvergabe erfolgt nach dem Hausbankenprinzip, d.h. der Kreditantrag muss über die Hausbank gestellt werden und es erfolgt eine reguläre Kreditprüfung.

Welche Bürgschaften werden angeboten?

Die Bürgschaftsbank Bayern ist zuständig für Bürgschaftenbis 2,5 Millionen Euro (Erhöhung der Haftungsfreistellung für CORONA-bedingte Liquiditätsengpässe von 70% auf 80%). Die LfA-Förderbank ist zuständig für Bürgschaften von über 2,50 bis 30 Millionen Euro (90 % Haftungsfreistellung).

Wichtige typische Rechtsfragen

Kann ich mit dem Corona-Schutzschirm-Kredit auch langfristige Konsolidierung und Umschuldungen finanzieren? Nein, finanzierbar sind Betriebsmittel und Investitionen. Für Umschuldungen steht u.U. der Akutkredit der LfA zur Verfügung.

KfW-Unternehmenskredite aus dem Sonderprogramm COVID-19

Als Antragsteller kommen kleinere und mittelgroße Unternehmen, sogenannte „KMU“ und große Unternehmen in Betracht, die bereits seit mindestens 5 Jahre bestehen und ihren Sitz in Deutschland haben.  

Finanziert werden kann der tatsächlich erforderliche Liquiditätsbedarf, der durch die Corona-Krise entstanden ist: Bei KMU wird dabei ein Zeitraum von 18 Monaten betrachtet, bei großen Unternehmen ein 12-Monatszeitraum.  

Aber auch hier gilt, dass der Liquiditätsbedarf im Grundsatz durch die Corona-Pandemie entstanden sein muss und das Unternehmen nicht bereits zum 31.12.2019 als ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ anzusehen war.

Bitte beachten Sie, dass diese Hinweise eine einzelfallbezogene Rechtsberatung nicht ersetzen können. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn wir Sie unterstützen können und gerne auch kurzfristig bei der Beantragung von Finanzhilfen helfen können.

Wir bieten gerade in Zeiten von CORONA auch telefonische und schriftliche Beratung an.

Dr. Peter Schad
Dinkl Rechtsanwälte

* Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014

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