089 45 22 343 0
24 Stunden erreichbar
mail@dinkl-law.de
oder per E-Mail
München & Berlin
unsere Standorte

Wann rechtfertigt ein gut gemeinter Hackerangriff eines Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung?

Wann rechtfertigt ein gut gemeinter Hackerangriff eines Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung?

Jedem Arbeitnehmer sollte bewusst sein, dass Kundendaten eine sensible Angelegenheit sind. Und deswegen sind sie besonders schützenswert. Ein Verstoß gegen seine Datenschutzpflichten rechtfertigt die fristlose Kündigung eines IT-Mitarbeiters, so das Arbeitsgericht Siegburg.

Der gekündigte Arbeitnehmer war seit 2011 als SAP-Berater tätig. Vom Rechner eines Spielcasinos aus bestellte er Kopfschmerztabletten für zwei Vorstandsmitglieder einer Kundin seines Arbeitgebers. Für die Zahlung per Lastschrift hatte er zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf ein privates Speichermedium Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten von Kunden der Kundin heruntergeladen.

Im Rahmen der Bestellung teilte er dem Vorstand dieser Kundin mit, dass sein Tun zeige, wie einfach Datenmissbrauch sei, was bei ihnen zu Kopfschmerzen führen müsste, wobei die bestellten Kopfschmerztabletten durchaus helfen könnten. Seinen Arbeitgeber hatte er über derartige Sicherheitslücken im System der Kundin nicht informiert. Gegen die fristlose Kündigung, die daraufhin bei ihm eingegangen war, wehrte er sich mit einer Kündigungsschutzklage.

Mit Urteil vom 15.01.2020 entschied das Arbeitsgericht Siegburg, dass die dem Arbeitnehmer gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam ist, da ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. (Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 15.01.2020, Az. 3 Ca 1793/19)

Die Beklagte hatte der Kläger zuvor nicht über bestehende Sicherheitslücken bei der Kundin informiert und auf derartige Missstände hingewiesen. Der Kläger erhielt am 26.08.2019 eine fristlose Kündigung. Dagegen legte er fristgerecht Kündigungsschutzklage ein.

Das Arbeitsgericht Siegburg entschied, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Durch sein Vorgehen hat der Mitarbeiter gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers eklatant verstoßen. Sensible Kundendaten sind zu schützen. Der Kläger hat seinen Datenzugriff missbraucht und eine bestehende Sicherheitslücke beim Kunden ausgenutzt.

Der Mitarbeiter gefährdet die Geschäftsbeziehung seines Arbeitgebers zur Kundin

Kunden dürfen von dem sie betreuenden Unternehmen und deren Mitarbeitern erwarten, dass diese die Daten schützten, und nicht etwa Missbrauch damit betrieben. Auch für das Aufdecken vermeintlicher Sicherheitslücken dürfen Kundendaten nicht missbraucht werden.

Der IT-Mitarbeiter hat durch seinen Datenmissbrauch das Vertrauen der Kundin in seinen Arbeitgeber so massiv gestört, dass die Kundenbeziehung massiv gefährdet wurde, weshalb eine fristlose Kündigung gerechtfertigt war.

Vorliegend ist eine schwere Pflichtverletzung des Klägers gegeben, die eine Abmahnung entbehrlich macht, da die Beklagte angesichts des „Exzesses“ des Klägers nicht ausschließen konnte, dass dieser weitere, nicht voraussehbare Grenzverletzungen begehen würde. Dies wird auch durch das Verhalten des Klägers im vorliegenden Prozess belegt. Anstatt das Gewicht seiner Pflichtverletzung einzusehen, sieht er sein Vorgehen geradezu als gerechtfertigt, jedenfalls aber als einzig effektiven und verhältnismäßigen Weg zur Erreichung seines Ziels an. Selbst der Ausspruch der Kündigung hat der Kläger mithin nicht zur Einsicht bewegen können.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Wir beraten Sie hierzu gerne ausführlich und vollumfänglich, helfen Ihnen mit der belastenden Situation neutral umzugehen und legen für Sie Kündigungsschutzklage ein. Vereinbaren Sie mit uns einen Termin über unser Kontaktformular!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Sofort und unverbindlich einen kostenlosen Beratungstermin vereinbaren.

Loading...

Weitere Blogartikel

Hitze im Büro – Pflichten für Arbeitgeber

Es ist Sommer 2023 in Deutschland. Draußen ist es heiß, wie fühlen sich dann erst die Büroräume an? Muss der Arbeitgeber hierbei einschreiten und eine Klimaanlage zur Verfügung stellen bzw. einen Ventilator zur Verfügung stellen? Hierauf gibt es keinen direkten Anspruch, jedoch hat der Arbeitgeber einige Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer zu bewahren. Den Arbeitgeber treffen […]

Corona-Virus und Probleme der Unternehmen: Möglichkeit #7

Siebte Möglichkeit: Kredit bei KFW-Förderbank Es besteht die Möglichkeit einen Kredit bei der KFW-Förderbank zu beantragen. Der Antrag muss dafür bei der Hausbank gestellt werden. Bei kleinen und mittleren Firmen (bis 50 Millionen Umsatz und 250 Mitarbeitern) übernimmt der Bund 90 Prozent der Haftung statt bislang 80 Prozent. Den Rest übernimmt die Hausbank. Bei Krediten […]

Corona-Virus und Probleme der Unternehmen: Möglichkeit #6

Sechste Möglichkeit: Entschädigungsmöglichkeiten Entschädigung, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: Für den Fall, dass der Betrieb ihres Arbeitgebers von den Behörden zur Schließung aufgefordert wurde oder unter Quarantäne gestellt wurde und sie deshalb „freigestellt“ werden sollen, gilt Folgendes: Grundsätzlich tragen die Arbeitgeber auch bei den unerwarteten und von ihnen unverschuldeten Betriebsstörungen, zu denen auch die extern […]

Aktuelles

Hitze im Büro – Pflichten für Arbeitgeber

Es ist Sommer 2023 in Deutschland. Draußen ist es heiß, wie fühlen sich dann erst die Büroräume an? Muss der Arbeitgeber hierbei einschreiten und eine Klimaanlage zur Verfügung stellen bzw. einen Ventilator zur Verfügung stellen? Hierauf gibt es keinen direkten Anspruch, jedoch hat der Arbeitgeber einige Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer zu bewahren. Den Arbeitgeber treffen […]

Philosophie

Wir sind eine innovative, hochmoderne und vollständig digitalisierte Rechtsanwaltskanzlei mit operativem Geschäftshauptsitz in München und mit Nebenstellen in weiteren Standorten.

Mithilfe unserer namhaften Kooperationspartner beraten wir jährlich Tausende von natürlichen und juristischen Personen in Fachbereichen wie dem Arbeitsrecht, Bankrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und internationales Recht. Sowie in der Firmen- und Start-up Beratung, Restrukturierungen von Unternehmen und der Unternehmensberatung und -prüfung.
© Alle Rechte liegen bei Dinkl Rechtsanwälte GmbH
papercliplaptop-phoneearthchevron-downmenu-circlearrow-left-circle