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Coronavirus – Schließung von Schulen und Kindertagesstätten aus rechtlicher Sicht.

Coronavirus – Schließung von Schulen und Kindertagesstätten aus rechtlicher Sicht.

Haben Eltern ein Recht auf Freistellung von der Arbeit, wenn die Schule ihres Kindes aufgrund des Corona-Virus geschlossen ist?

Zuerst muss geprüft werden, ob aufgrund des Alters des Kindes eine Betreuung erforderlich ist. Darüber hinaus müssen Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen – zum Beispiel durch Verwandte/ Freunde.

Erst wenn die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden kann, gilt das im § 616 BGB geregelte Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers. Es besagt, dass der Arbeitnehmer aufgrund unumgänglicher Umstände von der Pflicht der Leistungserbringung, also zu arbeiten, befreit ist. Der Arbeitnehmer bekommt dann trotzdem weiter Gehalt.

Greift das Leistungsverweigerungsrecht, müssen Arbeitnehmer keinen Urlaub nehmen, um ihr Kind zu betreuen, sondern können sich für wenige Tage freistellen lassen – und würden trotzdem bezahlt. Allerdings muss hier der Arbeitsvertrag genau betrachtet werden: Dieses Recht kann durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder vollständig ausgeschlossen sein.

Wichtig ist für Eltern von Kindern mit dem Arbeitgeber zu sprechen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen.

Es können beispielsweise alternativ auch angesammelte Überstunden abgebaut, im Homeoffice gearbeitet oder doch Urlaub genommen werden. Unentschuldigt am Arbeitsplatz zu fehlen, wäre hingegen ein Kündigungsgrund.

Da das Kind nicht krank ist, greift die sog. „Kindkrankschreibung“ gemäß § 45 SGB V nicht.

Welche Rechte haben Arbeitnehmern, wenn das eigene Kind am Corona-Virus erkrankt ist?

Auch hier gilt dasselbe, wie bei anderen Erkrankungen eines Kindes: Wenn das Kind während der Krankheitsphase der Beaufsichtigung und Betreuung bedarf, muss sich ein Elternteil dies vom Arzt attestieren lassen. Dieses Attest wird umgangssprachlich auch „Kindkrankschreibung“ genannt. In diesem Fall springt die Krankenkasse ein und zahlt dem Arbeitnehmer ein Krankengeld gemäß § 45 SGB V. Anspruch auf dieses Krankengeld hat man jährlich für 10 Tage je Kind, bei Alleinerziehenden sind es 20 Tage je Kind. Bei drei und mehr Kindern sind es maximal 25 Tage im Jahr und bei Alleinerziehenden entsprechend 50 Tage. Für die Dauer dieser „Kindkrankschreibung“ hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung gegenüber seinem Arbeitgeber und darf der Arbeit fernbleiben. Der Arbeitgeber schuldet für diese Zeit der Freistellung natürlich kein Gehalt.

Haben Eltern ein Recht auf Homeoffice?

Nein, denn der Arbeitsort wird vom Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts und innerhalb der vertraglich festgelegten Grenzen bestimmt.  Es gibt derzeit kein generelles Recht auf Arbeiten im Homeoffice. Auch muss die Verrichtung der Arbeit von zu Hause aus überhaupt möglich sein, was in der Regel nur auf Bürotätigkeiten zutrifft.

Es kann sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer sinnvoll sein, auf eine Krisensituation flexibel zu reagieren. Für Unternehmen, in denen die Arbeit von zu Hause ohnehin üblich ist, kann die Anordnung von Home-Office in Zeiten des Corona-Virus eine sinnvolle und nützliche Sache sein.

Sollten Sie noch Fragen haben, vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns.

Kommentare

    1. Das kommt auf den Vertrag mit dem Kindergarten an und kann leider nicht so pauschal beantwortet werden. Gerne können Sie einen kostenlosen Beratungstermin bei uns buchen und wir eruieren, ob Sie Anspruch auf eine Rückerstattung haben.

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