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Corona-Virus und Probleme der Unternehmen: Möglichkeit #1

Corona-Virus und Probleme der Unternehmen: Möglichkeit #1

Was können Unternehmen grundsätzlich tun, wenn in Zeiten von Corona-Virus ihr Geschäft keine Umsätze mehr einbringt und sie drohen Pleite zu gehen?

Beispiel: Ein Geschäft am Hauptbahnhof München hat aufgrund der Corona-Krise keinen Umsatz mehr und hat aber trotzdem die privaten und gewerblichen Fixkosten zu tragen? Gibt es irgendwelche Hilfen oder Möglichkeiten?

Erste Möglichkeit:

Kurzarbeitergeld beantragen!

Mit Kurz­arbeit können Betriebe solche Krisen­zeiten wirt­schaftlich über­brücken: Beschäftigte arbeiten weniger Stunden als gewöhnlich beziehungs­weise arbeits­vertraglich vereinbart und erhalten dafür Kurz­arbeitergeld.

Kurzarbeitergeld können Arbeit­geber aber nicht einseitig anordnen. Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser ein zwingendes Mitbestimmungs­recht – auch in Zeiten der Corona-Krise. Gibt es keinen Betriebsrat, muss der Arbeit­geber die Kurz­arbeit mit jedem einzelnen betroffenen Angestellten vereinbaren.

Grundsätzlich ist Kurz­arbeit in den §§ 95 bis 109 Sozialgesetz­buch III geregelt.

Kurz­arbeitergeld ist eine Leistung der Arbeits­losen­versicherung und wird von der Agentur für Arbeit gezahlt. Arbeitnehmer in Kurz­arbeit erhalten 60 Prozent ihres letzten Netto­lohns für die ausfallende Arbeits­zeit. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurz­arbeitergeld rund 67 Prozent des ausgefallenen Netto­lohns.

Arbeitnehmer können das Kurzarbeitergeld über einen Zeitraum von 12 Monate erhalten. Die Dauer kann in bestimmten Fällen auf bis zu 24 Monaten verlängert werden.

Bei der Berechnung wird nicht das „normale“ Nettogehalt aus der Lohn­abrechnung verwendet, sondern ein sogenanntes pauschaliertes Netto­entgelt. Dieses pauschalisierte Nettoentgelt kann auf der Homepage der Agentur für Arbeit für den Einzelfall berechnet werden.

Kurz­arbeitergeld ist steuerfrei. Es wirkt sich aber auf den Steu­ersatz des Steuerpflichtigen aus, dem das übrige Einkommen unterliegt. Arbeitnehmer müssen das Kurz­arbeitergeld daher in der Steuererklärung angeben. Darüber hinaus sind Zuschüsse des Arbeit­gebers zum Kurz­arbeitergeld steuer­pflichtig.

Die Bundes­regierung hat den Zugang zum Kurz­arbeitergeld per Verordnung rück­wirkend zum 1. März 2020 vereinfacht. Betriebe können Kurz­arbeitergeld nun bereits nutzen, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeits­ausfall betroffen sind. Bislang musste das ein Drittel der Arbeitnehmer sein.

Kurz­arbeit wird grund­sätzlich vom Arbeit­geber beantragt. Darüber hinaus können auch Leih­arbeite­rinnen und Leih­arbeiter Kurz­arbeitergeld beziehen. Kurz­arbeit ist nun außerdem möglich, ohne dass negative Arbeits­zeitsalden (Minus­stunden) aufgebaut werden müssen. Über­stunden und Rest­urlaub müssen zunächst abge­baut werden, Erholungs­urlaub für das laufende Kalender­jahr aber nicht einge­setzt werden. Und die Arbeits­agentur erstattet die Sozial­versicherungs­beiträge an die Arbeit­geber.

Eine weitere Möglichkeit teilen wir Ihnen übermorgen hier auf unserem Blog mit. Bleiben Sie dran und seien Sie gespannt!

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