Was können Unternehmen grundsätzlich tun, wenn in Zeiten von Corona-Virus ihr Geschäft keine Umsätze mehr einbringt und sie drohen Pleite zu gehen?
Beispiel: Ein Geschäft am Hauptbahnhof München hat aufgrund der Corona-Krise keinen Umsatz mehr und hat aber trotzdem die privaten und gewerblichen Fixkosten zu tragen? Gibt es irgendwelche Hilfen oder Möglichkeiten?
Erste Möglichkeit:
Kurzarbeitergeld beantragen!
Mit Kurzarbeit können Betriebe solche Krisenzeiten wirtschaftlich überbrücken: Beschäftigte arbeiten weniger Stunden als gewöhnlich beziehungsweise arbeitsvertraglich vereinbart und erhalten dafür Kurzarbeitergeld.
Kurzarbeitergeld können Arbeitgeber aber nicht einseitig anordnen. Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser ein zwingendes Mitbestimmungsrecht – auch in Zeiten der Corona-Krise. Gibt es keinen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit mit jedem einzelnen betroffenen Angestellten vereinbaren.
Grundsätzlich ist Kurzarbeit in den §§ 95 bis 109 Sozialgesetzbuch III geregelt.
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung und wird von der Agentur für Arbeit gezahlt. Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten 60 Prozent ihres letzten Nettolohns für die ausfallende Arbeitszeit. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.
Arbeitnehmer können das Kurzarbeitergeld über einen Zeitraum von 12 Monate erhalten. Die Dauer kann in bestimmten Fällen auf bis zu 24 Monaten verlängert werden.
Bei der Berechnung wird nicht das „normale“ Nettogehalt aus der Lohnabrechnung verwendet, sondern ein sogenanntes pauschaliertes Nettoentgelt. Dieses pauschalisierte Nettoentgelt kann auf der Homepage der Agentur für Arbeit für den Einzelfall berechnet werden.
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es wirkt sich aber auf den Steuersatz des Steuerpflichtigen aus, dem das übrige Einkommen unterliegt. Arbeitnehmer müssen das Kurzarbeitergeld daher in der Steuererklärung angeben. Darüber hinaus sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerpflichtig.
Die Bundesregierung hat den Zugang zum Kurzarbeitergeld per Verordnung rückwirkend zum 1. März 2020 vereinfacht. Betriebe können Kurzarbeitergeld nun bereits nutzen, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang musste das ein Drittel der Arbeitnehmer sein.
Kurzarbeit wird grundsätzlich vom Arbeitgeber beantragt. Darüber hinaus können auch Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter Kurzarbeitergeld beziehen. Kurzarbeit ist nun außerdem möglich, ohne dass negative Arbeitszeitsalden (Minusstunden) aufgebaut werden müssen. Überstunden und Resturlaub müssen zunächst abgebaut werden, Erholungsurlaub für das laufende Kalenderjahr aber nicht eingesetzt werden. Und die Arbeitsagentur erstattet die Sozialversicherungsbeiträge an die Arbeitgeber.
Eine weitere Möglichkeit teilen wir Ihnen übermorgen hier auf unserem Blog mit. Bleiben Sie dran und seien Sie gespannt!