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Corona-Virus und Probleme der Unternehmen: Möglichkeit #5

Corona-Virus und Probleme der Unternehmen: Möglichkeit #5

Fünfte Möglichkeit:

Neue Gesetzeslage

Mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ möchte der Gesetzgeber die existenziellen Coronavirusfolgen abwenden.

Das Recht der Vermieter zur Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen wird empfindlich eingeschränkt. Mietschulden, die in dem Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020 pandemiebedingt entstehen, berechtigen den Vermieter oder Verpächter nicht zur Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses. Den Ursachenzusammenhang zwischen der Pandemie und der Nichtleistung muss der Mieter glaubhaft machen. Von dieser Regelung kann nicht durch eine Individualabsprache zum Nachteil des Mieters abgewichen werden. Die Zahlungsverpflichtung als solche bleibt allerdings bestehen. Ausgeschlossen sind sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Wohnraum oder Geschäftsraum handelt. Die Kündigungsbeschränkung endet mit Ablauf des 30.9.2022.

Zahlungsrückstände müssen bis 30.6.2022 ausgeglichen werden

Wichtig: Wegen Zahlungsrückständen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 eingetreten sind und die bis zum 30.6.2022 nicht ausgeglichen sind, kann anschließend wieder gekündigt werden.

Verfolgen Sie unsere weitere Information in Bezug auf die Corona-Pandemie auf unserer Website in zwei Tagen!

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