Fünfte Möglichkeit:
Neue Gesetzeslage
Mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der
Covid-19-Pandemie“ möchte der Gesetzgeber die existenziellen Coronavirusfolgen
abwenden.
Das Recht der Vermieter zur Kündigung von Miet- und
Pachtverhältnissen wird empfindlich eingeschränkt. Mietschulden, die in
dem Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020 pandemiebedingt entstehen,
berechtigen den Vermieter oder Verpächter nicht zur Kündigung des Miet- oder
Pachtverhältnisses. Den Ursachenzusammenhang zwischen der Pandemie und
der Nichtleistung muss der Mieter glaubhaft machen. Von dieser Regelung kann
nicht durch eine Individualabsprache zum Nachteil des Mieters abgewichen
werden. Die Zahlungsverpflichtung als solche bleibt allerdings bestehen. Ausgeschlossen
sind sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung,
und zwar unabhängig davon, ob es sich um Wohnraum oder Geschäftsraum handelt.
Die Kündigungsbeschränkung endet mit Ablauf des 30.9.2022.
Zahlungsrückstände müssen bis 30.6.2022 ausgeglichen werden
Wichtig: Wegen Zahlungsrückständen, die zwischen dem
1.4.2020 und dem 30.6.2020 eingetreten sind und die bis zum 30.6.2022 nicht
ausgeglichen sind, kann anschließend wieder gekündigt werden.
Verfolgen Sie unsere weitere Information in Bezug auf die Corona-Pandemie auf unserer Website in zwei Tagen!