Zweite Möglichkeit:
Betriebsbedingte Kündigung?
Es könnte die Möglichkeit bestehen die Fixkosten zu
reduzieren und einigen Arbeitnehmern gegenüber eine betriebsbedingte Kündigung
auszusprechen. Zuerst ist fraglich, ob dies überhaupt zulässig ist.
Eine Kündigung wegen des Coronavirus richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen und dürfte daher meist unwirksam sein, sofern nicht besondere Umstände eine Kündigung rechtfertigen. Falls der Arbeitgeber eine solche besondere betriebsbedingte Kündigung in Betracht ziehen muss, sollte er sich jedoch vorab arbeitsrechtlich beraten und die in Betracht gezogene Kündigung prüfen lassen.
Zweifelsfrei ist dies eine enorme Belastung für Unternehmer,
die das wirtschaftliche Risiko der Verwertung der Arbeitsleistung ihrer Arbeitnehmer
tragen; einerseits kann kein bzw. deutlich geringerer Umsatz generiert werden,
andererseits ist der Arbeitgeber – auch wenn er die Arbeitsleistung seiner
Mitarbeiter nicht verwerten kann – gemäß § 615 S. 3 BGB zur Fortzahlung der
arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet. Um diese Belastung
(u.a. in Form der Gehaltszahlungen) zu minimieren, besteht oftmals die
Erwägung, Teile der Belegschaft betriebsbedingt zu kündigen. Ob diese Kündigung
wiederum gerechtfertigt wäre, ist umstritten.
Eine betriebsbedingte Kündigung setzt u.a. (die Durchführung
einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG außenvorlassend) das
Folgende voraus:
- Dringende betriebliche Erfordernisse,
- Verhältnismäßigkeit der Kündigung.
Vorliegend könnten der coronabedingte Auftragsrückgang, die
Störung von Lieferketten usw. grundsätzlich betriebliche Erfordernisse im Sinne
des § 1 Abs. 2 KSchG darstellen. Diese müssten wiederum dazu führen, dass ein
bzw. mehrere Arbeitsplätze (bspw. infolge einer endgültigen Betriebsschließung)
permanent wegfallen. Dies mag derzeit rein prognostisch und u.U. spekulativ
sein, jedoch ist zur Zeit davon auszugehen, dass kurz- bzw. mittelfristig die
Infektionsgefahr und die damit verbundenen Folgen für Unternehmen sukzessiv
überwunden werden. Insoweit ist davon auszugehen, dass solvente Unternehmen die
derzeitigen Beeinträchtigungen überwinden werden können.
Letztendlich stellt sich auch hier die Frage, ob der
Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung gerechtfertigt wäre.
Wie bereits dargelegt, gilt im Falle des Ausspruches einer Kündigung (jedweder Art) der Ultima Ratio Grundsatz, d. h. die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist das letzte Mittel, auf das ein Arbeitgeber zurückgreifen darf.
Im Hinblick auf die Zusicherungen der Bundesregierung, Maßnahmen zu treffen, um die Unternehmer zu entlasten (z. B. in Form von Darlehen, Stundungen von Steuern oder Reformierung des Kurzarbeitergeldes) ist anzunehmen, dass die Folgen der Infektionsgefahr abgefedert werden können. Inwiefern diese Hilfestellungen auch bei kurzfristig auftretenden massiven Liquiditätseinbußen schnell genug greifen, muss im Einzelfall durch den die Kündigung aussprechenden Unternehmer dargelegt werden.
Daher wäre wohl in der Regel die betriebsbedingte Kündigung
unwirksam.
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